Satzung

des Feuerwehrverein Heeren-Werve

 

 §1 - Name, Sitz und Zweck des Vereines

  1. Der Verein führt den Namen: Feuerwehrverein Heeren-Werve.

    Er wird zur Eintragung in das zuständige Vereinsregister angemeldet. Nach der Eintragung in das Vereinsregister führt er den Zusatz e. V.
  2. Sitz des Vereins ist Kamen-Heeren-Werve

  3. Zweck des Vereins ist die ideelle und materielle Förderung der Arbeit der Löschgruppe Heeren-Werve der Freiwillige Feuerwehr Kamen. Zu den Aufgaben gehört insbesondere:

    a) Pflege der Tradition und Kameradschaft,
    b) Soziale Betreuung der Mitglieder der Löschgruppe Heeren-Werve,
    c) Förderung der Aus- und Fortbildung,
    d) Förderung der Jugendfeuerwehr und der Ehrenabteilung der Löschgruppe Heeren-Werve,
    e) Förderung und Beschaffung von Ausrüstungs- und Einrichtungsgegenstände, die nicht von den Aufgabenträgern gemäß § 2 BHKG gestellt werden,
    f) Errichtung von Gebäuden und Anbauten und
    g) Mitwirkung bei der Brandschutzerziehung und Brandschutzaufklärung.
  4. Der Verein verfolgt seine Ziele überparteilich und überkonfessionell.

  5. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

    Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

    Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in Ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Sie haben auch nach ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Ansprüche auf das Vereinsvermögen.

    Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

    Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.

 

 § 2 - Mitgliedschaft

  1. Mitglied können alle aktiven Mitglieder der Einsatzabteilung, Unterstützungsabteilung und Ehrenabteilung der Löschgruppe Heeren-Werve werden.

    Mitglieder der Ehrenabteilung werden, auch nach dem Übergang von den anderen Abteilungen in die Ehrenabteilung, zu Ehrenmitgliedern ernannt.

  2. Andere natürliche und juristische Personen und Gesellschaften können als fördernde Mitglieder ohne Stimmrecht aufgenommen werden.

  3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand aufgrund eines Aufnahmeantrags, in dem sich der Antragsteller zur Einhaltung der Satzungsbestimmungen verpflichtet.

  4. Mitglieder, die sich besonders um den Verein verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

    Gleiche gilt für natürliche und juristische Personen die den Verein auf jegliche Weise besonders unterstützt haben.

  5. Die Mitgliedschaft endet durch

    a) Tod,
    b) Austritt,
    c) Ausschluss,
    d) Auflösung des Vereins.

  6. Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären und ist nur zum 30.06. oder zum 31.12. des jeweiligen Jahres unter Einhaltung einer ein-monatigen Kündigungsfrist zulässig.

  7. Der Ausschluss eines Mitgliedes wird durch die Mitgliederversammlung beschlossen. In allen Fällen des Ausschlusses muss ein wichtiger Grund vorliegen.

    Wichtige Gründe liegen unter anderem vor:

    a) wenn das Mitglied trotz wiederholter Aufforderung seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt oder

    b) sein Verhalten den Interessen des Vereins widerspricht, so dass ein weiteres Verbleiben im Verein dessen Bestrebungen zuwiderläuft.

    Dem Ausschluss müssen 2/3 der anwesenden und stimmberechtigten Vereinsangehörigen in einer Mitgliederversammlung zustimmen.

  8. Mit Beendigung der Mitgliedschaft enden alle Ansprüche gegenüber dem Verein. Gezahlte Jahresbeiträge werden nicht erstattet, auch nicht anteilsmäßig.

§ 3 - Verwaltung des Vereins

  1. Organe sind:

    a) der Vorstand
    b) der erweiterte Vorstand
    c) die Mitgliederversammlung

  2. Der Vorstand im Sinne § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Kassierer.

    Zum erweiterten Vorstand gehören die, vom zuständigen Einheitsführer des Standortes Heeren-Werve ernannten, zwei Einheitsführer der Untergruppen (Löschfahrzeuge), sowie deren Stellvertreter und der von der Mitgliederversammlung gewählte Schriftführer.

    Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

  3. Vorsitzender ist der für den Standort Heeren-Werve zuständige, vom Leiter der Feuerwehr Kamen ernannte, Einheitsführer. Stellvertretender Vorsitzende ist der stellvertretende Einheitsführer, der ebenfalls vom Leiter der Feuerwehr Kamen ernannt wurde.

    Bei Rücktritt bleiben sie so lange im Amt bis ein neuer Vorstand gebildet ist; es sei denn, dem Funktionsinhaber wurde die Funktion entzogen.

    Rücktritt und Enthebung von der Funktion ist jederzeit zulässig.

  4. Auf der Gründungsversammlung werden zwei Kassenprüfer gewählt.

    Bei jeder Jahreshauptversammlung wird mindestens ein Kassenprüfer ersetzt.

  5. Der Vorstand kann Verpflichtungen für den Verein nur in der Weise begründen, dass die Haftung der Mitglieder auf das Vereinsvermögen beschränkt ist.

  6. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstands gemeinschaftlich vertreten. Sie sind von der Beschränkungen des § 181 BGB befreit.

 

§ 4 - Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich einberufen. Alle Mitglieder nach § 2 Nr. 1 der Satzung des Vereins sind stimmberechtigt. Nicht stimmberechtigt sind fördernde Mitglieder nach § 2 Nr. 2 der Satzung. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig.

  2. Änderungen der Satzung sind nur mit 2/3 der anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder in einer ordnungsgemäß einberufenen Versammlung möglich. In der Einladung muss auf die Satzungsänderung hingewiesen werden.

    Satzungsänderungen, die die Gemeinnützigkeit des Vereins beeinträchtigen oder aufheben, sind unzulässig.

  3. Sämtliche Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen auf Handzeichen. Auf Verlangen von mindestens der Hälfte der anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder jedoch geheim per Stimmzettel.

  4. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Über die Auflösung kann nur eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder entscheiden.

  5. Die Mitgliederversammlung wird durch schriftliche Einladung an die Mitglieder mindestens zwei Wochen vorher einberufen.

    Anträge, die von Mitgliedern gestellt werden, müssen in schriftlicher Form, 10 Tage vor der Versammlung beim Vorstand eingereicht werden. Dieser Veranlasst die Änderung der Tagesordnung.

    Zudem werden die Mitglieder schriftlich, mindesten eine Woche vor der Versammlung, über die Änderung der Tagesordnung informiert.  

  6. Der Vorstand kann aus gegebenem Anlass und muss auf Antrag von mindestens 1/4 der stimmberechtigten Mitglieder bei wichtigen Gründen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Ein solcher Antrag muss schriftlich begründet sein und von 1/4 der stimmberechtigten Mitglieder unterschrieben sein.

§ 5 - Versammlungsleitung

  1. Der Vorsitzende (Versammlungsleiter) eröffnet, leitet und schließt die Versammlungen. Bei Verhinderung des Versammlungsleiters und seiner satzungsmäßigen Vertreter wählen die erschienenen Mitglieder aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter. Als Verhinderung gelten auch Aussprachen und Beratungen, die den Versammlungsleiter persönlich betreffen.

  2. Der Versammlungsleiter kann das Wort entziehen, Ausschlüsse von Personen auf Dauer und auf Zeit vornehmen und Unterbrechungen oder Aufhebung der Versammlung anordnen.

  3. Der Versammlungsleiter oder dessen Beauftragte prüfen die Ordnungsmäßigkeit der Einberufung, die Anwesenheitsliste, die Stimmberechtigung. Der Versammlungsleiter gibt die Tagesordnung bekannt. Über Einsprüche gegen die Tagesordnung oder Änderungsanträge entscheidet die Versammlung ohne Debatte mit einfacher Mehrheit. Der Versammlungsleiter kann eine Änderung der Tagungsordnung vorschlagen und muss über diese Änderung abstimmen lassen.

§ 6 - Protokolle

  1. Der Schriftführer fertigt Ergebnisprotokolle zu den Versammlungen an. Wenn er verhindert ist, wählt die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes einen Protokollführer.

  2. Protokolle sind innerhalb von drei Wochen den stimmberechtigten Versammlungsteilnehmern und dem Vorstand zuzustellen. Sie sind vom Protokollführer und von einem Mitglied des BGB-Vorstandes zu unterzeichnen. Sie sind vertraulich zu behandeln und dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden.

  3. Protokolle der Mitgliederversammlung sind nicht zu versenden, sofern die Versammlung dies nicht ausdrücklich beschließt.

 

§ 7 - Beiträge, Spenden und Zuschüsse

  1. Die zur Durchführung der Aufgaben des Vereins benötigten Geldmittel werden durch Beiträge und Spenden der Mitglieder oder Spenden und Zuschüsse Dritter aufgebracht.

  2. Die stimmberechtigten Mitglieder nach § 2 Nr. 1 der Satzung des Vereins zahlen einen Jahresbeitrag gemäß der Geschäftsordnung des Feuerwehrverein Heeren-Werve.

    Ehrenmitglieder nach § 2 Nr. 4 der Satzung des Vereins sollen keine Beiträge an den Verein entrichten.

  3. Fördernde Mitglieder sollen einen jährlichen Beitrag gemäß der Geschäftsordnung des Förderverein Freiwilligen Feuerwehr Heeren-Werve In begründeten Einzelfällen kann nach nicht öffentlichem Vorstandsbeschluss davon abgewichen werden. Andere Jahresbeiträge als in der Geschäftsordnung bestimmt stehen im Ermessen.

  4. Die Höhe des jährlichen Beitrages der Mitglieder laut § 7 Nr. 2 und 3 dieser Satzung wird vom erweiterten BGB-Vorstand mit einfacher Mehrheit festgelegt und in der nächsten Mitgliederversammlung zur Abstimmung vorgelegt.

§ 8 - Sonstige

Die Geschäftsordnung, mit Ausnahme der Regelungen in den § 4 und § 6 Nr. 5, 6, 7, des Feuerwehrverein Heeren-Werve ist Teil dieser Satzung.

§ 9 - Auflösung des Vereins

Nach Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das verbleibende Vermögen der Stadt Kamen zu. Es muss unmittelbar und ausschließlich für die gemeinnützigen Zwecke des abwehrenden Brandschutzes im Stadtteil Heeren-Werve verwendet werden.

 

Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 20.04.2018 beschlossen und tritt mit Beschluss in Kraft.